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Art. 3 SR vom 20.10.2005

Kundgebungsreglement KgR (SSSB 143.1)

 

Werte Anwesende

Wann ist eine Demo noch Spontan? Darüber hat die Kommission zweimal lange diskutiert. Im Mai04 hat sie sich noch mit Stichentscheid des Präsidenten für einen Tag entschieden. Im April 05 hat sie sich mit 7:3 für zwei Tage ausgesprochen.

Ausgangslage ist hier das Brunner-Urteil. Weil im geltenden Reglement die Dauer von Spontandemos nicht bestimmt ist, hat das Gericht eine Zeitdauer von 48 Stunden angenommen. Es ist klar, dass die Dauer definiert werden muss.

Die Kommission hat – im Unterschied zum ursprünglichen Gemeinderatsentwurf – eine Frist "nach Bekanntwerden" des Ereignisses – und nicht nach dem Ereignis - gewählt. Der Grund ist natürlich, dass die Leute von einem Ereignis, normalerweise über die Medien, erst wissen müssen.

 

  1. Spontandemos entstehen häufig bei politisch virulenten Fragen. Gerade in solchen Fällen dauern die Bewilligungsverfahren erfahrungsgemäss manchmal länger.
  2. Eine Bewilligung setzt unter Umständen auch eine umfassendere Organisation inkl. Organisationsdienst voraus, was nicht immer in einem Tag zu leisten ist
  3. Schliesslich hat auch die Stadtkanzlei beim jetzigen Gemeinderatsvorschlag darauf hingewiesen, dass man bei der Formulierung auf die Rechtssprechung Rücksicht nehmen sollte. Das ist bei zwei Tagen sicher eher der Fall als bei einem Tag.

Kurz und gut: die Kommission empfiehlt mit 7:3 Stimmen die Formulierung "spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden." Den Antrag der SVP/JSVP "24 Stunden" lehnt sie mit 7:3 Stimmen ab.